von:
Bentert & Bentert mehrkom GbR
Marienthaler Straße 17
24340 Eckernförde
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1 Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind die Agenturleistungen der Bentert & Bentert mehrkom GbR, Marienthaler Straße 17, 24340 Eckernförde (nachfolgend: „Agentur“) gegenüber dem Kunden, nämlich Beratung, Kreation, Konzeption und Durchführung konkreter Kommunikations- und Marketingmaßnahmen gemäß den zwischen den Parteien einzelvertraglich näher geregelten Vereinbarungen.
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, wenn und soweit mit diesem nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Vertragsdurchführung begonnen hat.
2. Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen kommt erst zustande, wenn dieser einschließlich aller wesentlichen Leistungen und Gegenleistungen in Textform durch die Agentur bestätigt wird. Dies gilt auch, soweit die Agentur dem Kunden zuvor Leistungen in Text- oder Schriftform „angeboten“ hat. Angebote der Agentur erfolgen stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden dar. § 311 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
3. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung der Agentur
3.1 Der Leistungsumfang der Agentur ergibt sich aus der mit dem Kunden gesondert einzelvertraglich geschlossenen Vereinbarung (nachfolgend: Agenturvertrag).
3.2 Soweit im Agenturvertrag vorgesehen, sind bestimmte konkrete Tätigkeiten („Einzelaufträge“) jeweils aufgrund eines gesonderten Auftrags in Textform zu erteilen.
3.3 In den jeweiligen Einzelaufträgen werden die durch die Agentur jeweils zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt.
3.4 Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
3.5 Soweit die Leistung der Agentur in der Herstellung eines Werks besteht, stellt die Agentur das Werk eigenständig nach den Rahmenvorgaben des Kunden her. Hierbei übernimmt sie sowohl den organisatorischen als auch praktischen Prozess der Werkherstellung. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturläufe im vereinbarten Honorar inbegriffen. Der Austausch oder die umfassende Änderung von Kernpunkten der ursprünglichen Vorgaben ist ausgeschlossen. Der erste Korrekturlauf dient größeren Korrekturen, der zweite steht für Detailänderungen zur Verfügung. Für darüberhinausgehende Korrekturläufe gilt Ziff. 8.3.
3.6 Soweit der Kunde die Agentur mit der Erstellung eines detaillierten, auf ihn zugeschnittenen Leistungsangebots beauftragt, kommt nach Maßgabe von Ziff. 2.1 ein Vertrag über die Erstellung dieses Angebots zustande. Dieser ist gemäß Ziff. 8.2 pauschal zu vergüten.
4. Fremdleistungen
4.1 Die Agentur kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedienen.
4.2 Die Beauftragung von Dritten durch die Agentur erfolgt nach Wahl der Agentur im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt die Agentur zum Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte mit Dritten. Die Agentur wird vor Beauftragung Dritter die Freigabe des Kunden einholen, wenn der diesbezügliche Auftragswert im Einzelfall 1000 € übersteigt.
4.3 Soweit Dritte im Namen des Kunden beauftragt werden, ist die Haftung der Agentur gemäß § 278 BGB ausgeschlossen.
5. Rechteinräumungen durch die Agentur
5.1 Die Agentur räumt dem Kunden ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, weltweites, einfaches Nutzungsrecht an den im Rahmen der Vertragserfüllung hergestellten Arbeitsergebnissen ein. Das Bearbeitungsrecht bleibt vorbehalten. Ziff. 5.7 bleibt unberührt.
5.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Honorars und beschränkt sich bei Werkleistungen auf die endgültig abgenommenen Arbeitsergebnisse der Agentur.
5.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziff. 5.1 umfasst nicht die Befugnis des Kunden, Dritten die Rechte im eingeräumten Umfang zu übertragen; dies bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
5.4 Die Agentur garantiert und steht dafür ein, dass der Kunde alle nach diesen Bestimmungen übertragenen Rechte erwirbt und sie frei über diese verfügen kann.
5.5 Die Agentur garantiert und steht dafür ein, dass weder bei der Herstellung noch bei der Nutzung von Vertragsleistungen – soweit sie nach diesen Bedingungen erfolgt – Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Kunden führen.
5.6 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen. Der Kunde ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen.
5.7 Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren.
5.8 Die vorstehende Rechteeinräumung gilt nicht für Pitches oder Entwürfe, die dem Kunden nicht als endgültiges Arbeitsergebnis präsentiert wurden.
5.9 Der Kunde wird ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung eines Urhebervermerks hingewiesen (§ 13 UrhG). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vermerk an allen Werken und Vervielfältigungsstücken in folgender Form anzubringen: „© [Art der Leistung] /mehrkom.de.
5.10 Die Agentur ist berechtigt, für den Kunden entwickelte und an ihn lizenzierte Arbeitsergebnisse in der Eigenwerbung für sich zu nutzen, insbesondere im Internet (Webseite und Social-Media-Kanäle) und in gedruckter Form. Sie ist in diesem Rahmen berechtigt, den Namen des Kunden und Einzelheiten zum Auftrag zu nennen. Sie wird dabei die Interessen des Auftraggebers und insbesondere datenschutzrechtliche Belange beachten. Der kann Kunde unverzüglich nach Vertragsschluss einer entsprechenden Nutzung widersprechen; Er ist verpflichtet, die Agentur darauf hinzuweisen, soweit einer Nutzung nicht erkennbare grundsätzliche Hindernisse (wie etwa Rechte Dritter) entgegenstehen.
6. Obliegenheiten und Garantien des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen termingereicht zur Verfügung zu stellen.
6.2 Soweit der Kunde rechtlich geschütztes Material selbst zuliefert – wie z.B. Grafiken, Logos, Bildmaterial, Texte – treffen ihn insoweit die Verpflichtungen aus Ziff. 5 entsprechend. Die Agentur ist insoweit nicht zu einer eigenständigen Rechteklärung verpflichtet.
6.3 Werden Leistungen oder Entwürfe der Agentur dem Kunden vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt, so obliegt dem Kunden insoweit allein Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.
6.4 Soweit sich aufgrund einer Verletzung der Obliegenheiten des Kunden zu Ziff. 6 Ansprüche Dritter gegen die Agentur richten, stellt der Kunde die Agentur insoweit vollständig und unbedingt frei.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Werkleistungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss spätestens binnen zwei Werktagen nach Ablieferung bzw. Kenntnis in Textform erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb vorbezeichneter Frist gilt das Werk gleichfalls als abgenommen. Der Kunde kann auch in anderer Form, insbesondere durch schlüssiges Verhalten gegenüber der Agentur, die Abnahme der Kooperationsleistung erklären. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde von den ihm unter Ziff. 5 eingeräumten Nutzungsrechten Gebrauch macht.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden und Verfahren bei Einzelaufträgen
7.1 Die jeweiligen Einzelaufträge nach Ziff. 3.2 werden der Agentur grundsätzlich in einem Briefing per Mail, telefonisch oder persönlich mitgeteilt und, soweit sie mündlich mitgeteilt wurden, von der Agentur per E-Mail bestätigt.
7.2 Sofern der Erteilung von Einzelaufträgen eine Besprechung und Abstimmung mit dem Kunden vorausgeht, wird die Agentur hierzu jeweils ein Besprechungsprotokoll erstellen und dem Kunden per E-Mail übermitteln.
7.3 Die Bestätigungen nach Ziff. 7.1 und 7.2 werden jeweils Zeitpläne für die Durchführung der Einzelaufträge enthalten. Soweit der Agentur Gründe für etwaige Verzögerungen bei der Durchführung bekannt werden, wird sie diese unverzüglich dem Kunden mitteilen.
7.4 Die Bestätigungen der Agentur gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 gelten als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die darin enthaltenen Absprachen zur Auftragserteilung sind verbindlich, soweit der Kunde nicht innerhalb von 3 Tagen in Textform widerspricht.
7.5 Soweit der Kunde Einzelaufträge nach Ablauf der in Ziff. 7.4 bestimmten Frist einseitig widerruft oder seine Obliegenheiten (Ziff. 6) trotz Erinnerung und Fristsetzung durch die Agentur nicht nachkommt, wird die Agentur von der Leistung frei. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Auslagen in voller Höhe verpflichtet. Die Agentur muss sich diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die sie durch die Nichtausführung des Auftrags erspart hat.
8. Honorarvergütung der Agentur
8.1 Für ihre Tätigkeit erhält die Agentur die im Agenturvertrag gesondert vereinbarte Vergütung. Die Agentur legt dem Pauschalhonorar ggf. die im Agenturvertrag genannten Aufwände zu Grunde.
8.2 Detaillierte Angebote (Ziff. 3.6) sind zum Pauschalsatz von 260,00 € zzgl. USt. zu vergüten. Die Pauschale wird bei späterer Beauftragung auf die im Agenturvertrag vereinbarte Vergütung angerechnet.
8.3 Soweit die Agentur dem Kunden nachweist, dass über einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Wochen der unter Ziff. 8.1 genannte Aufwand um mehr als 5% überschritten wird, ist sie berechtigt, nach ihrer Wahl,
- die Anpassung der Pauschalvergütung um proportional zum Mehraufwand zu verlangen oder
- den Mehraufwand auf Stundenbasis in Rechnung zu stellen.
8.4 Soweit die Agentur berechtigt ist, gemäß Ziff. 3.5 oder 8.3 auf Stundenbasis abzurechnen, wird ein Vergütungssatz von 120 € / Stunde zu Grunde gelegt.
8.5 Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Kunden und nach digitaler Übersendung der Belege.
8.6 Reisekosten zum Firmensitz des Kunden und Kosten für alle sonstigen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen Zustimmung berechnet.
8.7 Soweit der Kunde die Grenzen der ihm an Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 100% auf die vereinbarte Vergütung zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
9. Zahlungsbestimmungen
9.1 Sämtliche Vergütungen und Vergütungssätze sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug von Skonti.
9.2 Die Agentur rechnet bei Auftragserteilung 1/3 der im Agenturvertrag vereinbarten Vergütung ab. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach Erbringung aller Leistungen bzw. der Abnahme des Werkes (Ziff. 6.5)
9.3 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, Vorschüsse auf notwendige Auslagen in voller Höhe zu verlangen.
9.4 Zahlungsverzug tritt mit dem 8. Tag nach Rechnungszugang ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf.
9.5 Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Agentur ist nur möglich, soweit die Forderung des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Termine
10.1 Termine werden von der Agentur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.
10.2 Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung in Textform.
10.3 Bedarf es zur Leistungserbringung der Mitwirkung des Kunden, so beginnt eine Frist zur Leistungserfüllung nicht, bevor der Kunde die Mitwirkungshandlung erbracht hat. Soweit der Kunde eine notwendige Mitwirkungshandlung trotz Erinnerung der Agentur nicht vornimmt, gilt Ziff. 10.6.
10.4 Die Agentur kann die Leistungserbringung verweigern, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug (Ziff. 9.3) befindet.
10.5 Bei Nichteinhaltung von Terminen durch die Agentur ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung seiner ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er die Agentur in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung aufgefordert hat.
10.6 Die Haftung der Agentur für die Nichteinhaltung von Terminen ist ausgeschlossen, soweit die Ursachen hierfür außerhalb ihres Einflussbereichs liegen; dies ist insbesondere der Fall, soweit der Kunde einer Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungshandlung nach Maßgabe von Ziff. 10.3 nicht vornimmt, im Übrigen auch im Fall von Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverboten und Blockaden, Lock-Downs, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstigen Arbeitskämpfen - auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten - und sonstigen Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur.
11. Haftung der Agentur
11.1 Für Schäden des Kunden an Leib, Leben oder Gesundheit und bei Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalspflicht), haftet die Agentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Soweit die Schäden des Kunden ganz oder zu wesentlichen Teilen auf der Verletzung von Obliegenheiten des Kunden aus Ziff. 6 dieser Vereinbarung beruhen, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
11.3 Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.4 Ansprüche des Kunden gegen die Agentur aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Ausschließlichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, Aufträge nach Ziff. 3.2 während der Laufzeit dieser Vereinbarung nicht an Dritte zu vergeben.
13. Vertraulichkeit
Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht von sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus; Sie gilt nicht gegenüber Berufsgeheimnisträgern, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (wie etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater), Behörden, gegenüber denen eine Auskunftspflicht besteht, sowie gegenüber Strafverfolgungsbehörden.
14. Aufbewahrung
14.1 Die Agentur wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke, Druckunterlagen usw.) für die Dauer von eineinhalb Jahren nach Abschluss der Leistungserbringung aufbewahren und anschließend auf seinen Wunsch dem Kunden aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser Frist die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Auftragsschreiben entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet.
14.2 Die Herausgabepflicht gemäß Ziff. 14.1 bezieht sich nur auf geschlossene Dateiformate. Ausgenommen von der Herausgabepflicht gemäß Ziff. 14.1 sind Dateien, die bei der Agentur während des Bearbeitungsprozesses angefallen sind und die zur direkten Weiterverarbeitung geeignet sind („offene Dateiformate“ wie z.B. Adobe-Illustrator, Photoshop oder InDesign-Dateien usw.). Die Herausgabe von offenen Dateiformate kann gesondert vereinbart werden und ist gesondert zu vergüten.
15. Vertragslaufzeit
15.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit (mit Ausnahme eines vorab vereinbarten Projektendes).
15.2 Erstmals zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss kann dieser Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
15.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Agentur liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde Honorarforderungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht oder wenn der Kunde eine notwendige Mitwirkungshandlung wiederholt trotz Aufforderung nicht vornimmt (Ziff. 10.3). Soweit die Agentur von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht und der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, bleibt die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und zur Erstattung von Reisekosten und Auslagen hiervon unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
16.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
16.3 Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
16.4 Der zwischen der Agentur und dem Unternehmen geschlossene Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
16.5 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Agentur zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Stand dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen: 20.02.2023